AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bernhard Reitsamer e.U.
Abschlepp-, Berge-, Pannenhilfe- und Fahrzeugtransportdienst
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen der Bernhard Reitsamer e.U., insbesondere für:
Abschleppdienste
Fahrzeugbergungen
Pannenhilfe
Fahrzeugtransporte
Kranbergungen
Seilwindenbergungen
Verwahrung von Fahrzeugen
Sicherstellung und Abstellung von Fahrzeugen
Überstellungen
Sondertransporte
technische Hilfeleistungen
sonstige im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen erbrachte Dienstleistungen.
1.2 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.
1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung von der Bernhard Reitsamer e.U. ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.
1.4 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, diese AGB gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.
1.5 Diese AGB gelten auch für sämtliche Folgeaufträge, selbst wenn darauf nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.
2. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser AGB bedeuten:
Auftragnehmer
Die Bernhard Reitsamer e.U. als Erbringer der vereinbarten Dienstleistungen.
Auftraggeber
Jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag erteilt oder in deren Interesse ein Auftrag durchgeführt wird.
Fahrzeug
Alle Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile, Motorräder, Nutzfahrzeuge, Busse, Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen sowie sonstige bewegliche Fahrzeuge.
Abschleppen
Das Verbringen eines fahruntüchtigen oder nicht betriebsfähigen Fahrzeugs mittels Abschleppfahrzeug.
Bergung
Die Wiederherstellung der Transportfähigkeit eines Fahrzeuges nach einem Unfall, einer Panne oder aus schwierigem Gelände.
Pannenhilfe
Technische Soforthilfe am Einsatzort zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft.
Verwahrung
Die vorübergehende Aufbewahrung eines Fahrzeuges auf einem Betriebsgelände oder in einer Halle des Auftragnehmers.
3. Vertragsabschluss
3.1 Ein Vertrag kommt durch telefonische, mündliche, schriftliche oder elektronische Auftragserteilung zustande.
3.2 Ein Auftrag kann auch durch Dritte erfolgen, insbesondere durch:
Polizei
Feuerwehr
Rettungsorganisationen
Versicherungen
Automobilclubs
Leasinggesellschaften
Werkstätten
Behörden
Gerichte
sonstige berechtigte Personen.
3.3 Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung berechtigt zu sein.
3.4 Erteilt eine Person einen Auftrag im Namen des Fahrzeughalters oder Eigentümers, haftet sie für ihre Vertretungsbefugnis.
3.5 Stellt sich nachträglich heraus, dass keine Berechtigung bestand, haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus entstehenden Kosten und Schäden.
4. Leistungsumfang
4.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem erteilten Auftrag.
4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die zur sicheren Durchführung des Einsatzes erforderlich erscheinen.
Hierzu zählen insbesondere:
Umladen von Fahrzeugen
Verwendung von Hebekissen
Einsatz von Seilwinden
Einsatz von Kränen
Einsatz mehrerer Bergefahrzeuge
Demontage einzelner Fahrzeugteile
Öffnung blockierter Lenkungen
Sicherung der Unfallstelle
Reinigung der Fahrbahn
Aufnahme von Fahrzeugteilen
Entfernung von Betriebsstoffen
Verwendung von Ölbindemitteln.
4.3 Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem fachlichen Ermessen über Art und Umfang der Bergungsmaßnahmen.
5. Preise
5.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Preise der Bernhard Reitsamer e.U. oder individuell vereinbarte Entgelte.
5.2 Zusätzlich verrechnet werden können insbesondere:
Anfahrt
Rückfahrt
Kilometerleistungen
Arbeitszeit
Wartezeit
Nachtzuschlag
Sonn- und Feiertagszuschlag
Kranarbeiten
Spezialbergungen
Seilwindeneinsatz
Schwerlastbergung
Fahrzeugverwahrung
Standgebühren
Ölbindemittel
Entsorgungskosten
Mautgebühren
Parkgebühren
Behördengebühren
Kosten für Fremdunternehmen.
5.3 Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, gelten als kostenpflichtige Arbeitszeit.
6. Zahlung
6.1 Sämtliche Rechnungen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten einen angemessenen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.
6.3 Zahlungen können bar, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch Überweisung erfolgen, soweit diese Zahlungsarten angeboten werden.
6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
7. Zahlungsverzug
7.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.
7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz sämtlicher angemessener Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten.
7.3 Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, danach auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.
7.4 Offene Forderungen können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.
8. Verwahrung des Fahrzeugs
8.1 Auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der Umstände des Einsatzes kann das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Bernhard Reitsamer e.U. verwahrt werden.
8.2 Die Verwahrung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.
8.3 Die Verwahrung begründet keinen Verwahrungsvertrag mit erhöhter Haftung.
8.4 Für jedes angefangene Kalendertag der Verwahrung werden Standgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.
8.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich nach Aufforderung abzuholen.
9. Herausgabe des Fahrzeugs
9.1 Das Fahrzeug wird ausschließlich an den Fahrzeughalter oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person herausgegeben.
9.2 Vor der Herausgabe kann der Auftragnehmer die Vorlage eines Lichtbildausweises und eines Nachweises über die Verfügungsberechtigung verlangen.
9.3 Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
9.4 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Teil 2
10. Durchführung des Einsatzes
10.1 Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten nach dem Stand der Technik sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers durch.
10.2 Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem fachlichen Ermessen über die geeignete Bergungs- oder Abschleppmethode. Sicherheitsrelevante Entscheidungen liegen ausschließlich beim Einsatzleiter.
10.3 Ist eine Bergung aufgrund von Witterung, Gelände, behördlichen Anordnungen oder Sicherheitsrisiken vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, gilt der Auftrag bis zu diesem Zeitpunkt als ordnungsgemäß durchgeführt. Bereits entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.
10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder Spezialunternehmen zur Durchführung einzelner Leistungen heranzuziehen.
11. Bergungen unter erschwerten Bedingungen
Als erschwerte Bergungen gelten insbesondere:
Fahrzeugbergungen aus Gräben
Böschungen
Gewässern
Tiefgaragen
Parkhäusern
Baustellen
Wald- und Forstwegen
Schnee- und Lawinengebieten
Schlamm oder Moor
unwegsamem Gelände
Dachlagen
Seitenlagen
Fahrzeugen mit blockierten Rädern
Fahrzeugen ohne Lenkfähigkeit
Fahrzeugen mit Totalschaden
Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet.
12. Spezialfahrzeuge
Der Einsatz von
Kränen
Schwerlastfahrzeugen
Hebekissen
Seilwinden
Luftkissen
Spezialachsen
Tiefladern
Radrollern
Spezialwerkzeugen
wird gesondert nach Aufwand verrechnet.
13. Elektro-, Hybrid- und Wasserstofffahrzeuge
13.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Hochvoltsysteme unverzüglich zu informieren.
13.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche aufgrund bereits vorhandener Defekte am Hochvoltsystem entstehen.
13.3 Muss ein Elektrofahrzeug aus Sicherheitsgründen in einem Quarantänebereich oder Sicherheitscontainer verwahrt werden, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten.
13.4 Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen werden gesondert verrechnet.
14. Fahrzeugzustand
Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche bekannten Schäden, Defekte oder technischen Besonderheiten dem Auftragnehmer bekanntgegeben wurden.
Für Schäden infolge bereits bestehender technischer Mängel übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.
15. Persönliche Gegenstände
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:
Bargeld
Schmuck
Mobiltelefone
Tablets
Laptops
Kameras
Werkzeuge
Dokumente
Waffen
Wertgegenstände
Gepäck
sonstige im Fahrzeug befindliche Gegenstände.
Der Auftraggeber hat persönliche Gegenstände vor der Fahrzeugabgabe selbst zu entfernen, soweit dies möglich ist.
16. Schlüssel
Der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit der übergebenen Fahrzeugschlüssel.
Gehen Schlüssel nach der Fahrzeugübernahme durch den Auftragnehmer verloren, haftet dieser ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
17. Fotodokumentation
Zur Beweissicherung ist der Auftragnehmer berechtigt,
Fotos,
Videos,
Drohnenaufnahmen (soweit gesetzlich zulässig)
vom Einsatzort, vom Fahrzeug und von Beschädigungen anzufertigen.
Diese Dokumentationen dürfen ausschließlich zur Beweissicherung, Rechnungslegung, Versicherungsabwicklung und Rechtsdurchsetzung verwendet werden.
18. Versicherungen
Eine Direktverrechnung mit Versicherungen erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt der Kostenübernahme.
Lehnt eine Versicherung die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, haftet der Auftraggeber für den offenen Rechnungsbetrag.
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Deckungszusagen einzuholen.
19. Polizei- und Behördenaufträge
Erfolgt der Einsatz aufgrund einer Anordnung der Polizei, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, bleibt die Zahlungspflicht des Auftraggebers unberührt, soweit keine gesetzliche Kostenübernahme durch Dritte besteht.
20. Wartezeiten
Wartezeiten entstehen insbesondere durch:
Unfallaufnahme
Straßensperren
Freigaben durch Polizei
Feuerwehrmaßnahmen
technische Untersuchungen
fehlende Fahrzeugschlüssel
fehlende Transportfreigaben
Diese Zeiten gelten als kostenpflichtige Einsatzzeit.
21. Reinigung
Erforderliche Reinigungsarbeiten nach einem Unfall, insbesondere die Entfernung von:
Öl
Kühlmittel
Kraftstoff
Fahrzeugteilen
Glas
Kunststoffteilen
werden nach Aufwand verrechnet.
22. Höhere Gewalt
Für Verzögerungen oder Leistungshindernisse infolge höherer Gewalt, insbesondere
Hochwasser
Lawinen
Sturm
Unwetter
Streiks
behördlicher Maßnahmen
Terrorereignisse
Pandemien
Straßensperren
haftet der Auftragnehmer nicht.
23. Haftung
Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, soweit gesetzlich zulässig.
Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – außer bei Personenschäden oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften – ausgeschlossen.
Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfälle oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
24. Verjährung
Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend zu machen. Unternehmer haben erkennbare Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.
25. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Teil 3 – Schlussbestimmungen
26. Abbruch oder Unterbrechung eines Einsatzes
26.1 Wird ein bereits begonnener Einsatz auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, abgebrochen oder unterbrochen, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sämtliche angefallenen Kosten vom Auftraggeber zu bezahlen.
26.2 Muss ein Einsatz aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers, fehlender Zufahrtsmöglichkeiten, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, besteht ebenfalls Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.
26.3 Entstehen durch einen erneuten Einsatz zusätzliche Kosten, werden diese gesondert verrechnet.
27. Fehlalarm und unnötige Anfahrten
27.1 Wird ein Auftrag storniert, nachdem das Einsatzfahrzeug bereits ausgerückt ist, oder ist eine Leistungserbringung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anfahrt sowie den bis dahin entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.
27.2 Dies gilt insbesondere bei:
falschen Standortangaben,
fehlender Erreichbarkeit des Auftraggebers,
bereits entfernten Fahrzeugen,
unberechtigten Alarmierungen oder
kurzfristigen Stornierungen.
28. Nicht abgeholte Fahrzeuge
28.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug nach Aufforderung unverzüglich abzuholen.
28.2 Für die Dauer der Verwahrung werden Standgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.
28.3 Holt der Auftraggeber das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Ansprüche auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg geltend zu machen. Dies kann – je nach Einzelfall und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen – auch die gerichtliche Durchsetzung offener Forderungen oder weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen umfassen.
28.4 Die Bernhard Reitsamer e.U. wird ein Fahrzeug nicht eigenmächtig verwerten oder entsorgen. Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder mit Zustimmung der berechtigten Person.
29. Fahrzeugabholung
29.1 Das Fahrzeug wird ausschließlich an den Fahrzeughalter oder eine von diesem nachweislich bevollmächtigte Person herausgegeben.
29.2 Vor der Herausgabe kann der Auftragnehmer insbesondere folgende Nachweise verlangen:
amtlicher Lichtbildausweis,
Zulassungsschein oder gleichwertiger Nachweis,
Vollmacht,
Nachweis der Verfügungsberechtigung.
29.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Klärung berechtigter Zweifel an der Verfügungsberechtigung zu verweigern.
30. Rechnungsreklamationen
30.1 Beanstandungen einer Rechnung sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben.
30.2 Eine Reklamation berechtigt nicht dazu, die Zahlung unbestrittener Rechnungsbestandteile zurückzuhalten.
31. Aufrechnung
31.1 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist gegenüber Unternehmern nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden.
31.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
32. Datenschutz
32.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertrags, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen verarbeitet.
32.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten an Versicherungen, Behörden, Gerichte, Sachverständige, Inkassounternehmen oder Rechtsvertreter weiterzugeben, soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist.
32.3 Nähere Informationen enthält die jeweils gültige Datenschutzerklärung der Bernhard Reitsamer e.U.
33. Kommunikation
Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Mitteilungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen und sonstige Dokumente – soweit rechtlich zulässig – auch elektronisch übermittelt werden können.
34. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Bernhard Reitsamer e.U., sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen.
35. Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten gilt – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Bernhard Reitsamer e.U.
Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
36. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und – soweit gesetzlich zulässig – des UN-Kaufrechts.
37. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
38. Schlussbestimmungen
38.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorsehen.
38.2 Sollten gesetzliche Bestimmungen einzelne Regelungen dieser AGB verdrängen oder ergänzen, treten an deren Stelle die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.
38.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Leistungen der Bernhard Reitsamer e.U., sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.