AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Bernhard Reitsamer e.U.

Abschlepp-, Berge-, Pannenhilfe- und Fahrzeugtransportdienst

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Dienstleistungen der Bernhard Reitsamer e.U., insbesondere für:

Abschleppdienste

Fahrzeugbergungen

Pannenhilfe

Fahrzeugtransporte

Kranbergungen

Seilwindenbergungen

Verwahrung von Fahrzeugen

Sicherstellung und Abstellung von Fahrzeugen

Überstellungen

Sondertransporte

technische Hilfeleistungen

sonstige im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen erbrachte Dienstleistungen.

1.2 Diese AGB gelten gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, soweit gesetzlich nichts Abweichendes vorgeschrieben ist.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn deren Geltung von der Bernhard Reitsamer e.U. ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

1.4 Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber, diese AGB gelesen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.

1.5 Diese AGB gelten auch für sämtliche Folgeaufträge, selbst wenn darauf nicht nochmals ausdrücklich hingewiesen wird.

2. Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser AGB bedeuten:

Auftragnehmer
Die Bernhard Reitsamer e.U. als Erbringer der vereinbarten Dienstleistungen.

Auftraggeber
Jede natürliche oder juristische Person, die einen Auftrag erteilt oder in deren Interesse ein Auftrag durchgeführt wird.

Fahrzeug
Alle Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnmobile, Motorräder, Nutzfahrzeuge, Busse, Baumaschinen, landwirtschaftliche Maschinen sowie sonstige bewegliche Fahrzeuge.

Abschleppen
Das Verbringen eines fahruntüchtigen oder nicht betriebsfähigen Fahrzeugs mittels Abschleppfahrzeug.

Bergung
Die Wiederherstellung der Transportfähigkeit eines Fahrzeuges nach einem Unfall, einer Panne oder aus schwierigem Gelände.

Pannenhilfe
Technische Soforthilfe am Einsatzort zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft.

Verwahrung
Die vorübergehende Aufbewahrung eines Fahrzeuges auf einem Betriebsgelände oder in einer Halle des Auftragnehmers.

3. Vertragsabschluss

3.1 Ein Vertrag kommt durch telefonische, mündliche, schriftliche oder elektronische Auftragserteilung zustande.

3.2 Ein Auftrag kann auch durch Dritte erfolgen, insbesondere durch:

Polizei

Feuerwehr

Rettungsorganisationen

Versicherungen

Automobilclubs

Leasinggesellschaften

Werkstätten

Behörden

Gerichte

sonstige berechtigte Personen.

3.3 Der Auftraggeber versichert, zur Beauftragung berechtigt zu sein.

3.4 Erteilt eine Person einen Auftrag im Namen des Fahrzeughalters oder Eigentümers, haftet sie für ihre Vertretungsbefugnis.

3.5 Stellt sich nachträglich heraus, dass keine Berechtigung bestand, haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus entstehenden Kosten und Schäden.

4. Leistungsumfang

4.1 Der Leistungsumfang richtet sich nach dem erteilten Auftrag.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, sämtliche Maßnahmen durchzuführen, die zur sicheren Durchführung des Einsatzes erforderlich erscheinen.

Hierzu zählen insbesondere:

Umladen von Fahrzeugen

Verwendung von Hebekissen

Einsatz von Seilwinden

Einsatz von Kränen

Einsatz mehrerer Bergefahrzeuge

Demontage einzelner Fahrzeugteile

Öffnung blockierter Lenkungen

Sicherung der Unfallstelle

Reinigung der Fahrbahn

Aufnahme von Fahrzeugteilen

Entfernung von Betriebsstoffen

Verwendung von Ölbindemitteln.

4.3 Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem fachlichen Ermessen über Art und Umfang der Bergungsmaßnahmen.

5. Preise

5.1 Es gelten die zum Zeitpunkt des Einsatzes gültigen Preise der Bernhard Reitsamer e.U. oder individuell vereinbarte Entgelte.

5.2 Zusätzlich verrechnet werden können insbesondere:

Anfahrt

Rückfahrt

Kilometerleistungen

Arbeitszeit

Wartezeit

Nachtzuschlag

Sonn- und Feiertagszuschlag

Kranarbeiten

Spezialbergungen

Seilwindeneinsatz

Schwerlastbergung

Fahrzeugverwahrung

Standgebühren

Ölbindemittel

Entsorgungskosten

Mautgebühren

Parkgebühren

Behördengebühren

Kosten für Fremdunternehmen.

5.3 Wartezeiten, die nicht vom Auftragnehmer verursacht wurden, gelten als kostenpflichtige Arbeitszeit.

6. Zahlung

6.1 Sämtliche Rechnungen sind – sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – sofort nach Rechnungslegung ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Arbeiten einen angemessenen Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

6.3 Zahlungen können bar, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch Überweisung erfolgen, soweit diese Zahlungsarten angeboten werden.

6.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.

7. Zahlungsverzug

7.1 Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden die gesetzlichen Verzugszinsen verrechnet.

7.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich zum Ersatz sämtlicher angemessener Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten.

7.3 Teilzahlungen werden zunächst auf Kosten, danach auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

7.4 Offene Forderungen können jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden.

8. Verwahrung des Fahrzeugs

8.1 Auf Wunsch des Auftraggebers oder aufgrund der Umstände des Einsatzes kann das Fahrzeug auf dem Betriebsgelände der Bernhard Reitsamer e.U. verwahrt werden.

8.2 Die Verwahrung erfolgt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.

8.3 Die Verwahrung begründet keinen Verwahrungsvertrag mit erhöhter Haftung.

8.4 Für jedes angefangene Kalendertag der Verwahrung werden Standgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.

8.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug unverzüglich nach Aufforderung abzuholen.

9. Herausgabe des Fahrzeugs

9.1 Das Fahrzeug wird ausschließlich an den Fahrzeughalter oder eine von diesem schriftlich bevollmächtigte Person herausgegeben.

9.2 Vor der Herausgabe kann der Auftragnehmer die Vorlage eines Lichtbildausweises und eines Nachweises über die Verfügungsberechtigung verlangen.

9.3 Die Herausgabe des Fahrzeugs erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen aus dem jeweiligen Auftrag, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

9.4 Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Teil 2

10. Durchführung des Einsatzes

10.1 Der Auftragnehmer führt sämtliche Arbeiten nach dem Stand der Technik sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers durch.

10.2 Der Auftragnehmer entscheidet nach eigenem fachlichen Ermessen über die geeignete Bergungs- oder Abschleppmethode. Sicherheitsrelevante Entscheidungen liegen ausschließlich beim Einsatzleiter.

10.3 Ist eine Bergung aufgrund von Witterung, Gelände, behördlichen Anordnungen oder Sicherheitsrisiken vorübergehend oder dauerhaft nicht möglich, gilt der Auftrag bis zu diesem Zeitpunkt als ordnungsgemäß durchgeführt. Bereits entstandene Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

10.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer oder Spezialunternehmen zur Durchführung einzelner Leistungen heranzuziehen.

11. Bergungen unter erschwerten Bedingungen

Als erschwerte Bergungen gelten insbesondere:

Fahrzeugbergungen aus Gräben

Böschungen

Gewässern

Tiefgaragen

Parkhäusern

Baustellen

Wald- und Forstwegen

Schnee- und Lawinengebieten

Schlamm oder Moor

unwegsamem Gelände

Dachlagen

Seitenlagen

Fahrzeugen mit blockierten Rädern

Fahrzeugen ohne Lenkfähigkeit

Fahrzeugen mit Totalschaden

Hierdurch entstehender Mehraufwand wird gesondert verrechnet.

12. Spezialfahrzeuge

Der Einsatz von

Kränen

Schwerlastfahrzeugen

Hebekissen

Seilwinden

Luftkissen

Spezialachsen

Tiefladern

Radrollern

Spezialwerkzeugen

wird gesondert nach Aufwand verrechnet.

13. Elektro-, Hybrid- und Wasserstofffahrzeuge

13.1 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer über Hochvoltsysteme unverzüglich zu informieren.

13.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, welche aufgrund bereits vorhandener Defekte am Hochvoltsystem entstehen.

13.3 Muss ein Elektrofahrzeug aus Sicherheitsgründen in einem Quarantänebereich oder Sicherheitscontainer verwahrt werden, trägt der Auftraggeber sämtliche dadurch entstehenden Kosten.

13.4 Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen werden gesondert verrechnet.

14. Fahrzeugzustand

Der Auftraggeber bestätigt, dass sämtliche bekannten Schäden, Defekte oder technischen Besonderheiten dem Auftragnehmer bekanntgegeben wurden.

Für Schäden infolge bereits bestehender technischer Mängel übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

15. Persönliche Gegenstände

Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für:

Bargeld

Schmuck

Mobiltelefone

Tablets

Laptops

Kameras

Werkzeuge

Dokumente

Waffen

Wertgegenstände

Gepäck

sonstige im Fahrzeug befindliche Gegenstände.

Der Auftraggeber hat persönliche Gegenstände vor der Fahrzeugabgabe selbst zu entfernen, soweit dies möglich ist.

16. Schlüssel

Der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit der übergebenen Fahrzeugschlüssel.

Gehen Schlüssel nach der Fahrzeugübernahme durch den Auftragnehmer verloren, haftet dieser ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

17. Fotodokumentation

Zur Beweissicherung ist der Auftragnehmer berechtigt,

Fotos,

Videos,

Drohnenaufnahmen (soweit gesetzlich zulässig)

vom Einsatzort, vom Fahrzeug und von Beschädigungen anzufertigen.

Diese Dokumentationen dürfen ausschließlich zur Beweissicherung, Rechnungslegung, Versicherungsabwicklung und Rechtsdurchsetzung verwendet werden.

18. Versicherungen

Eine Direktverrechnung mit Versicherungen erfolgt ausschließlich unter dem Vorbehalt der Kostenübernahme.

Lehnt eine Versicherung die Kostenübernahme ganz oder teilweise ab, haftet der Auftraggeber für den offenen Rechnungsbetrag.

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Deckungszusagen einzuholen.

19. Polizei- und Behördenaufträge

Erfolgt der Einsatz aufgrund einer Anordnung der Polizei, einer Behörde oder einer sonstigen öffentlichen Stelle, bleibt die Zahlungspflicht des Auftraggebers unberührt, soweit keine gesetzliche Kostenübernahme durch Dritte besteht.

20. Wartezeiten

Wartezeiten entstehen insbesondere durch:

Unfallaufnahme

Straßensperren

Freigaben durch Polizei

Feuerwehrmaßnahmen

technische Untersuchungen

fehlende Fahrzeugschlüssel

fehlende Transportfreigaben

Diese Zeiten gelten als kostenpflichtige Einsatzzeit.

21. Reinigung

Erforderliche Reinigungsarbeiten nach einem Unfall, insbesondere die Entfernung von:

Öl

Kühlmittel

Kraftstoff

Fahrzeugteilen

Glas

Kunststoffteilen

werden nach Aufwand verrechnet.

22. Höhere Gewalt

Für Verzögerungen oder Leistungshindernisse infolge höherer Gewalt, insbesondere

Hochwasser

Lawinen

Sturm

Unwetter

Streiks

behördlicher Maßnahmen

Terrorereignisse

Pandemien

Straßensperren

haftet der Auftragnehmer nicht.

23. Haftung

Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, soweit gesetzlich zulässig.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – außer bei Personenschäden oder zwingenden gesetzlichen Vorschriften – ausgeschlossen.

Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Produktionsausfälle oder Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

24. Verjährung

Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind innerhalb der gesetzlichen Fristen geltend zu machen. Unternehmer haben erkennbare Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung schriftlich anzuzeigen.

25. Schriftform

Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Teil 3 – Schlussbestimmungen

26. Abbruch oder Unterbrechung eines Einsatzes

26.1 Wird ein bereits begonnener Einsatz auf Wunsch des Auftraggebers oder aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, abgebrochen oder unterbrochen, sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sämtliche angefallenen Kosten vom Auftraggeber zu bezahlen.

26.2 Muss ein Einsatz aufgrund unrichtiger Angaben des Auftraggebers, fehlender Zufahrtsmöglichkeiten, behördlicher Anordnungen oder aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden, besteht ebenfalls Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen.

26.3 Entstehen durch einen erneuten Einsatz zusätzliche Kosten, werden diese gesondert verrechnet.

27. Fehlalarm und unnötige Anfahrten

27.1 Wird ein Auftrag storniert, nachdem das Einsatzfahrzeug bereits ausgerückt ist, oder ist eine Leistungserbringung aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Auftraggebers nicht möglich, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Anfahrt sowie den bis dahin entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen.

27.2 Dies gilt insbesondere bei:

falschen Standortangaben,

fehlender Erreichbarkeit des Auftraggebers,

bereits entfernten Fahrzeugen,

unberechtigten Alarmierungen oder

kurzfristigen Stornierungen.

28. Nicht abgeholte Fahrzeuge

28.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug nach Aufforderung unverzüglich abzuholen.

28.2 Für die Dauer der Verwahrung werden Standgebühren gemäß der jeweils gültigen Preisliste verrechnet.

28.3 Holt der Auftraggeber das Fahrzeug trotz Aufforderung nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Ansprüche auf dem gesetzlich vorgesehenen Weg geltend zu machen. Dies kann – je nach Einzelfall und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen – auch die gerichtliche Durchsetzung offener Forderungen oder weitere gesetzlich zulässige Maßnahmen umfassen.

28.4 Die Bernhard Reitsamer e.U. wird ein Fahrzeug nicht eigenmächtig verwerten oder entsorgen. Eine Verwertung oder Entsorgung erfolgt ausschließlich auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung, einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung oder mit Zustimmung der berechtigten Person.

29. Fahrzeugabholung

29.1 Das Fahrzeug wird ausschließlich an den Fahrzeughalter oder eine von diesem nachweislich bevollmächtigte Person herausgegeben.

29.2 Vor der Herausgabe kann der Auftragnehmer insbesondere folgende Nachweise verlangen:

amtlicher Lichtbildausweis,

Zulassungsschein oder gleichwertiger Nachweis,

Vollmacht,

Nachweis der Verfügungsberechtigung.

29.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe bis zur Klärung berechtigter Zweifel an der Verfügungsberechtigung zu verweigern.

30. Rechnungsreklamationen

30.1 Beanstandungen einer Rechnung sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich bekannt zu geben.

30.2 Eine Reklamation berechtigt nicht dazu, die Zahlung unbestrittener Rechnungsbestandteile zurückzuhalten.

31. Aufrechnung

31.1 Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen ist gegenüber Unternehmern nur zulässig, wenn diese rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer ausdrücklich anerkannt wurden.

31.2 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

32. Datenschutz

32.1 Personenbezogene Daten werden ausschließlich zur Durchführung des Vertrags, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen sowie zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen verarbeitet.

32.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Vertragsabwicklung erforderlichen Daten an Versicherungen, Behörden, Gerichte, Sachverständige, Inkassounternehmen oder Rechtsvertreter weiterzugeben, soweit dies gesetzlich zulässig oder erforderlich ist.

32.3 Nähere Informationen enthält die jeweils gültige Datenschutzerklärung der Bernhard Reitsamer e.U.

33. Kommunikation

Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass Mitteilungen, Kostenvoranschläge, Rechnungen und sonstige Dokumente – soweit rechtlich zulässig – auch elektronisch übermittelt werden können.

34. Erfüllungsort

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Sitz der Bernhard Reitsamer e.U., sofern keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes vorsehen.

35. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten gilt – soweit gesetzlich zulässig – das sachlich zuständige Gericht am Sitz der Bernhard Reitsamer e.U.

Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

36. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und – soweit gesetzlich zulässig – des UN-Kaufrechts.

37. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt jene gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

38. Schlussbestimmungen

38.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine andere Form vorsehen.

38.2 Sollten gesetzliche Bestimmungen einzelne Regelungen dieser AGB verdrängen oder ergänzen, treten an deren Stelle die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften.

38.3 Diese AGB gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung für alle Leistungen der Bernhard Reitsamer e.U., sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.